Über Pergoreta

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- & Verkaufsbedingungen)


1. Anwendungsbereich

 

Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend “Bedingungen”) regeln die
Vereinbarungen zwischen Pergoreta und unseren geschätzten Kunden (nachfolgend
“Kunde”). Sie haben Priorität vor etwaigen Bedingungen und AGBs des
Kunden. Wenn in diesen Bedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen
wurden, gelten die österreichischen Normen und Gesetze.

 

2. Preise

 

Die Preise für unsere Produkte, einschließlich Verpackung und Lieferung an den vereinbarten Lieferort, sofern von uns vereinbart, sind bei Vertragsabschluss festgelegt.
Falls Sonderverpackungen gewünscht werden, erfolgt die Berechnung gesondert.
Bei Verwendung einer anderen Versandart (z.B. Bahn, Post, Spediteur) gehen die
Frachtkosten zu Lasten des Kunden. Wenn wir Montagedienstleistungen erbringen,
sind Stemm- und Verputzarbeiten sowie erforderliche Außengerüste nicht im Preis
enthalten. Die erforderlichen Bohrungen für Antriebselemente sind im
Montagepreis enthalten, es sei denn, es gibt Hindernisse wie Beton oder
Metallteile. Unsere Preisberechnung basiert auf der Annahme, dass die Montage
ohne Unterbrechung erfolgen kann. Zusätzliche Kosten aufgrund von
Bauverzögerungen seitens des Kunden werden separat berechnet.

 

3. Auftragsannahme

 

Unsere Angebote können
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt vom Kunden angenommen werden. Nach Ablauf
dieser Frist gelten angenommene Angebote als bindende Vertragsanträge des
Kunden, basierend auf den ursprünglichen Angebotskonditionen.

 

4. Messungen und Abnahmen

 

4.1. Selbst vorgenommene Maßangaben: 

Wenn der Kunde die Maßangaben selbst vornimmt,
bestätigt er deren Genauigkeit und Verbindlichkeit durch seine Unterschrift.
Diese Bestätigung gilt nur, wenn der Kunde das Angebot ohne vorherige Messung
durch uns annimmt. Falls der Kunde nachträglich Messungen durch unser Team
wünscht, gelten die durch diese Messungen ermittelten Werte als verbindlich für
das Angebot.

 

4.2. Verwendung von Kundenplänen: 

Sofern Maße aus vom Kunden bereitgestellten Plänen verwendet
werden, müssen deren Richtigkeit schriftlich vom Kunden bestätigt werden.

 

4.3. Messungsgebühr:
Nach Beauftragung von Messungen durch den Kunden, aber vor Annahme des
Angebots, fällt eine Pauschalgebühr von 120€ netto für die Ausmessung an. Falls
der Kunde nach den durchgeführten Messungen das Angebot nicht annimmt, ist er
verpflichtet, diese Pauschalgebühr zu entrichten. Nach Annahme des Angebots
wird diese Gebühr erlassen.

 

4.4. Erlass der Messungsgebühr: 

Diese Gebühr wird im Falle der Projektdurchführung erlassen.

 

5. Lieferzeiten

 

Die angegebenen Lieferzeiten sind verbindlich, sofern schriftlich vereinbart. Unvorhergesehene Umstände, die außerhalb unserer Kontrolle liegen (z.B. Verhinderung der Abnahme der Maße durch den Kunden), entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen
im entsprechenden Ausmaß. Unternehmerische Kunden müssen im Falle einer
Nichteinhaltung eines von uns verbindlich zugesagten Termins eine schriftliche
Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen. Ein Rücktritt von
unternehmerischen Kunden aufgrund von Verzögerungen ist ausgeschlossen, wenn wir
aufgrund höherer Gewalt, Zufällen, Streiks oder anderer unverschuldeter
Hindernisse die Lieferfrist nicht einhalten können.

 

6. Leistungserbringung und Montage

 

Es obliegt dem Kunden
sicherzustellen, dass alle beteiligten Handwerker ordnungsgemäß
zusammenarbeiten und die technisch sinnvolle Reihenfolge der Arbeiten
eingehalten wird. Wenn diese Pflicht verletzt wird und dadurch nachteilige
Folgen entstehen, trägt der Kunde die Verantwortung dafür. Unsere vereinbarten
Ausführungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Montagearbeiten wie
geplant beginnen können. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle
erforderlichen Stromanschlüsse vorhanden sind.

 

7. Zahlungen und Verzug

 

Nach Auftragserteilung
ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes zu leisten. Wir behalten
uns das Recht vor, Teilrechnungen entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten zu
stellen. Unternehmerische Kunden sind verpflichtet, Teilzahlungen unabhängig
von eventuellen Nachbesserungsarbeiten zu leisten. Rechnungen sind unverzüglich
nach Erhalt ohne Abzüge fällig. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht
vor, die Kosten für die Einziehung der ausstehenden Beträge, mindestens jedoch
€12,- sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% (bei Unternehmensgeschäften in Höhe
von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB) zu berechnen.
Unternehmerische Kunden sind außerdem verpflichtet, außergerichtliche
Inkassospesen (z.B. Rechtsanwalts- oder Inkassogebühren) zu tragen. Eine
Aufrechnungseinrede kann nur geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung in
einem Zusammenhang mit der gelieferten Ware steht. Verbraucher können
zusätzlich mit gerichtlich festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen
aufrechnen. Die Verpflichtung zur Abgabe eines Schlussrechnungsvorbehalts ist
ausgeschlossen.

 

8. Leistungsverweigerungsrecht

 

Wenn der Kunde mit der
Bezahlung von Teilrechnungen im Verzug ist, behalten wir uns das Recht vor, die
weitere Leistung oder Lieferung auszusetzen. Unabhängig davon sind wir in
solchen Fällen berechtigt, eine Rechnung vor der Lieferung auszustellen.

 

9. Vorauszahlung und Sicherheitsleistung

 

Wir können eine Vorauszahlung verlangen, wenn aufgrund der Umstände zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Eine solche Vorauszahlung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn der
Creditreform-Bonitätsindex über 300 oder das KSV-Rating über 350 liegt oder das
empfohlene Höchstkredit-Limit überschritten wird. Die Höhe der Vorauszahlung
richtet sich nach dem Auftragswert. Alternativ zur Vorauszahlung können wir
Sicherheiten (z.B. Barsicherheit oder Bankgarantie) gemäß den für die
Vorauszahlung geltenden Bestimmungen verlangen.

 

 

10. Übergabe und Transport

 

Sofern keine Mängel festgestellt werden, ist der Kunde verpflichtet, die von uns gelieferte und
montierte Ware unverzüglich nach unserer schriftlichen oder mündlichen
Benachrichtigung über den Abschluss der Montage oder nach Inbetriebnahme durch
den Kunden abzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung und Montage
separat beauftragt wurden. Bei unberechtigter Annahmeverweigerung sind wir
berechtigt, die Ware ohne zusätzliche Montagekosten in Rechnung zu stellen.
Falls der Kunde kein Verbraucher ist, gelten zusätzliche Bestimmungen:

Erkennbare Mängel
müssen sofort nach Übergabe schriftlich gemeldet werden, um spätere Ansprüche
auszuschließen. Bei Versendungskäufen geht die Gefahr auf den Kunden über,
sobald die Ware an die Post, Bahn oder den Spediteur übergeben wurde. Bei
Nichtannahme der Ware muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich und unter
Angabe der Gründe informieren, andernfalls gilt die Annahme als erfolgt.

 

11. Gewährleistung und Garantie

 

Für spezielle
Eigenschaften der gelieferten Ware haften wir nur, wenn eine schriftliche
Garantiezusage in Form eines Angebots, Auftrags oder einer Rechnung vorliegt.
Wenn die Montage nicht durch uns erfolgt (z.B. Selbstmontage durch den Kunden),
gilt die gesetzliche Gewährleistung für die gelieferten Produkte. Schäden, die
durch starke Winde, Stürme, unsachgemäße Handhabung, den Einsatz von textilen
Beschattungen bei Regen (was zu Wassersackbildung oder Überlastung des
Gegenzugs führen kann) oder durch Montagefehler bei Selbstmontagen verursacht
werden, fallen nicht unter die Garantiezusage und auch nicht unter die
gesetzliche Gewährleistung. Dies gilt nicht, wenn der Schaden (auch) auf einen
Mangel der Ware oder eine mangelhafte Montage durch uns zurückzuführen ist.
Wenn der Kunde kein Verbraucher ist, müssen auftretende Mängel unverzüglich
innerhalb der Gewährleistungsfrist gemeldet werden. Wir sind berechtigt,
Gewährleistungsmängel innerhalb von vier Wochen durch Reparatur,
Ersatzteillieferung oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Rahmen der
Garantiezusage ersetzen wir fehlerhafte Teile durch gleichwertige oder neue.
Technisch bedingte Farbabweichungen oder Materialänderungen bleiben
vorbehalten, und Farbunterschiede können zwischen neuen Teilen und bestehenden,
Umwelteinflüssen ausgesetzten Teilen auftreten.

Bei Markisen und
textilen Beschattungen kann es zu leichten Faltenbildungen und geringfügigen
Farbabweichungen kommen. Nähte werden nach den technischen Anforderungen
angebracht. Wenn der Kunde versucht, Reparaturarbeiten ohne unser Angebot
selbst durchzuführen oder anzuordnen, wird unser Gewährleistungsanspruch auf
den Betrag reduziert, den wir für die Reparatur aufgewendet hätten.

 

12. Produkthaftung und Haftungsausschluss

 

Sofern der Kunde kein
Verbraucher ist, schließen wir jegliche Haftung für Schäden aufgrund von
Produkthaftung aus. Gegenüber Verbrauchern ist unsere Haftung für leichte
Fahrlässigkeit in Bezug auf Sach- und Folgeschäden ausgeschlossen. Gegenüber
anderen Kunden haften wir für Sach- und Folgeschäden nur im Falle von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.

 

13. Rücktrittsrecht und Vertragsrücktritt

 

Da unsere Produkte nach
Maß angefertigt werden, ist ein Umtausch oder eine Rücknahme außerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungs- oder Rücktrittsrechte grundsätzlich
ausgeschlossen. Verbrauchern stehen unter bestimmten Bedingungen
Rücktrittsrechte gemäß dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und dem Fern- und
Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zu. Im Falle der Stornierung von Leistungen
gelten grundsätzlich die Regeln für den Warenkauf. Für Montage- und
Bauleistungen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs
(ABGB) §1168.

 

14. Eigentumsvorbehalt

 

Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden unser Eigentum. Wenn
die Ware vor der vollständigen Bezahlung weiterverkauft wird, tritt der Kunde
bereits alle Ansprüche aus dieser Veräußerung an uns ab. Der Kunde verpflichtet
sich, Drittschuldner über diese Abtretung unverzüglich zu informieren. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die Ware nur teilweise ohne
Substanzveränderung entfernt werden kann. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns
das Recht vor, die Ware nach Vorankündigung abzuholen und ohne weitere
Zustimmung des Kunden zu demontieren. Dies gilt auch, wenn die Ware bereits an
Dritte geliefert wurde. Wenn bei der Demontage Schrauben oder
Überkonstruktionen entfernt werden müssen, sind wir nicht verpflichtet, den
ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder Ersatz zu leisten. Wir haften
lediglich für Schäden, die während der Demontage verursacht wurden. Die
Vertragsauflösung erfolgt nicht automatisch durch die Rücknahme der Ware. Ein
eventueller verbleibender Vorteil wird dem Kunden auf den Rechnungsbetrag
angerechnet.

 

15. Schlussbestimmungen

 

Gerichtsstand für alle
aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige
Gericht am Sitz von Pergoreta, oder, wenn es sich um Verbraucher handelt, das
Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers. Dieser
Vertrag unterliegt österreichischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
und Verweisungsnormen. Falls eine Bestimmung dieser AGB aus irgendeinem Grund
ungültig sein sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Bei ungültigen Bestimmungen wird eine zulässige Regelung eingeführt, die
wirtschaftlich möglichst nahekommt.

Alle von Ihnen
bereitgestellten personenbezogenen Daten werden von Pergoreta ausschließlich
für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verwendet. Wir
geben diese Daten nur an Auftragsverarbeiter und Dritte weiter, die von uns
verpflichtet sind, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Die
Datenverarbeitung erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie
haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der
Verarbeitung und Datenübertragbarkeit in Bezug auf Ihre personenbezogenen
Daten, wie es in den geltenden Datenschutzgesetzen vorgesehen ist.